I. Allgemeine Bedingungen
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
IV. Pflichten des Vermieters
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder
Schäden
VI. Haftung des/der Mieter/s
VII. Fälligkeit und Verjährung
VIII. Haftungsreduzierung
IX. Zahlungsbedingungen
X. Datenschutz
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
XII. Schlußbestimmungen
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und der/die
umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen
mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen
vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher
Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe
gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag
angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll
sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst
und den im Mietvertrag angegeben Personen sowie den bei
dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in
dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung
ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste
vorgegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung
sind beauftragte Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/haben
das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das
Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für
diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen-
und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter
vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mietern untersagt,
das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder
Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für
die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes
mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend
zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen
stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig
abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der
Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen
dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst,
Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung.
Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die die
Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall
auf die in der gültigen Preisliste angegebene Selbstbeteiligung
beschränkt ist.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Sunden. Ausgenommen
von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils
ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen.
Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten
Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen
Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe
nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die
Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet
werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort
und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer
und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen
Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen
des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die
Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes
möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten
wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen
Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben. Für Zu- oder Rückführungskosten
innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes wird für
die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder
Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer
entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung
gestellt.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter
24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen
und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe
des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises
zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 70,00 EUR inkl. MwSt.
pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält
sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Bei
Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren
Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des
Vertrages berechtigt. Bei verspäteter – nicht
genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet/t/n
der/die Mieter für alle nach Vetragsablauf eingetretenen
Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe ungeachtet
eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die
Geschäftsbedingung gelten bei Fahrzeugtausch unverändert
weiter. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in der
Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten.
IV. Pflichten des Vermieters
1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres
und technisch einwandfreies Fahrzueg nebst Zubehör
zum Gebrauch.
2. Versicherung
a) Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch
eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang
gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich
vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung
ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem
Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b) Kaskoversicherung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden,
die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse
verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden,
die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und
Unfallflucht des Gegners ergeben.
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart,
bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste
ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit
entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das
Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –zubehör.
c) Haftungsreduzierung
Der Mieter kann seine Haftung bis zu einer Höhe eines
nicht ausschließbarem Selbstbehaltes reduzieren. Die
Kosten hierfür sowie die Höhe des nicht ausschließbaren
Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste
zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach
Art der Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne
Kurzbezeichnung VK/CDW laut Vorderseite dieses Vertrages)
oder
einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden
gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nach Art einer Teilkaskoversicherung
im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK/TP laut Vorderseite
diesen Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage
einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als
Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,
so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
d) Insassenunfallversicherung
Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen
gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung
vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen
für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten
sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam
nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des
Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig,
um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die
anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der
Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis
eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei
Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten
bis zu 50,00 EUR. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter
nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n.
Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermiter
unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in
der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern
eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach
der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind
der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende
verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter
zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte
und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und
keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.
Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden
in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n
sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht zu erstellen.
VI. Haftung des/der Mieter/s
Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung
verschuldungsunabhängig für alle rechtlichen,
finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die
während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde
Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch
das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte
Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, Gutachter- und
Abschleppkosten sowie des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises
gemäß der jeweils gültigen Preisliste, wobei
von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km ausgegangen
wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter
Schadensersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben
die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters
nachzuweisen.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt
der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der
Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche
der Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen
Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe
des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen
und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.
VIII. Haftungsreduzierung
1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer
VI gemäß Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n
entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den
Fall, daß keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde,
hafte/t/n der/die Mieter für alle während der
Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n
der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden,
wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets
das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten-
oder Drogeneinfluß.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden,
die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung
der Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien
etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach
diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung
kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung
ausgeschlossen oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden
am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes
Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern
etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht
durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen
oder reduziert werden.
5. Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt
wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite
des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß
gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer
Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich.
Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur
bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
IX. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen
Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß
Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers
akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen
der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
X. Datenschutz
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind
damit einverstanden, dass seine/Ihre persönlichen Daten
vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet
sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang
mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht
zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen
Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte
Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb
von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit
zurückgegeben wird oder vom/von dem/den Mieter/n ausgestellte
Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten
gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten
(§§ 27 ff. BDSG).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag
ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten
Vermieters.
Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
das Amts- bzw Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite
dieses Vertrages genannten Vermieters.
XII. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden.
Europa Service Stand 7/2002
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